Summary
Highlights
Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020 wurde die Teilzeitberufsausbildung (TZA) für einen größeren Personenkreis geöffnet und attraktiver gestaltet.
Die Teilzeitausbildung steht nun allen Auszubildenden offen und muss zwischen dem Betrieb und den Auszubildenden vereinbart werden.
Eine TZA kann grundsätzlich in allen anerkannten Berufen absolviert werden, sowohl betrieblich als auch schulisch. Bei schulischen Ausbildungen muss jedoch geklärt werden, ob die jeweilige Schule dieses Format anbietet.
Es gibt zwei Modelle der TZA: Das Komplettmodell (Modell 1), bei dem die Verkürzung der Ausbildungszeit für die gesamte Dauer vereinbart wird, und das Zeitraummodell (Modell 2), bei dem die Verkürzung für einen bestimmten Zeitraum der Ausbildung gilt.
Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei der TZA nicht unterschritten werden darf. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit berechnet, sodass sich die Urlaubstage bei weniger Arbeitstagen pro Woche reduzieren.
Die TZA wird individualvertraglich zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden vereinbart. Der Ausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten und der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
Für weitere Informationen steht ein Infopapier in der Mediathek zum kostenlosen Download bereit.